In Gütersloh keine Satzung zum Informationsfreiheitsgesetz

  • 27 September 2010
  • admin

Antrag gestellt nach § 24 GO NRW „Anregungen und Beschwerden“ an den Hauptausschuss am 5. Juli 2010 der Stadt Gütersloh

Bürgerschaftliches Engagement ist eine der tragenden Säulen in einer lebendigen Demokratie. Aber Engagement ist nichts ohne Informationen. Bereits am 1. Januar 2002 ist dazu das Informationsfreiheitsgesetz NRW in Kraft getreten. Die öffentliche Verwaltung und die Behörden in NRW öffnen damit ihre Aktenschränke. Bisher mussten Bürgerinnen und Bürger gute Gründe anführen, wenn sie bestimmte Akten einsehen wollten. Damit dieser Zugang auch in Gütersloh in seiner konkreten Umsetzung verbrieft ist, möchte ich nach § 24 GO NRW vorschlagen, eine Satzung zur Regelung des Zugangs zu Informationen des eigenen Wirkungskreises der Stadt Gütersloh zu verabschieden.

Begründung: Der Zugang ist zwar generell gesetzlich geregelt, der Vorteil einer Satzung liegt jedoch darin, dass hier konkret für Gütersloh Wege beschrieben werden, wie ein solches Verfahren abläuft. Ähnliches liegt in der städtischen Satzung zur Durchführung von Bürgerentscheiden bereits vor. Die Stadt Gütersloh würde mit dem Verabschieden einer Satzung zum Informationszugang zu einem „gläsernen Rathaus“ und damit zum Vorbild in der Realisierung demokratischer Grundsätze.

Mehr zum Informationsfreiheitsgesetz auf der homepage des Innenministeriums NRW:

http://www.im.nrw.de/bue/56.htm

In der Stadt Gütersloh wird es keine (!) Satzung dazu geben. Das hat der Hauptausschuss der Stadt am 5. Juli 2010 mit Stimmenmehrheit abgelehnt. Wohl aber wird es eine Gebührenordnung geben, denn Informationen sind nicht kostenlos. Mehr dazu findet sich in Kürze auf der Homepage der Stadt Gütersloh.